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Förderverein SCOT e.V.
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Wo Du bist, sei immer kindlich. So bist Du alles, bist unüberwindlich. Johann Wolfgang von Goethe
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Seit vielen Jahren unterstützt der Förderverein des Schülercafés unsere tägliche Arbeit. Insbesondere der Erhalt des kostenlosen Mittagstischs wäre ohne diesen Verein kaum möglich.
Wenn auch Sie dem Förderverein beitreten möchten, finden Sie hier die notwendigen Informationen. Jede Spende ist uns herzlich willkommen und kann selbstverständlich steuerlich geltend gemacht werden. Eine entsprechende Spendenquittung stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne aus.
Schreiben Sie uns eine kurze Email oder nehmen Sie telefonisch Kontakt mit uns auf. Wir senden Ihnen gerne unverbindlich Informationen zum Förderverein und eine Beitrittserklärung zu.
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Kontakt
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Förderverein SCOT e.V. Hügelstraße 14 - 42277 Wuppertal Telefon: 0202/640 446 Fax: 0202/264 12 87
1. Vorsitzender Kevin Squarr Email: k.squarr@onlinehome.de
Bankverbindung IBAN: DE06 3305 0000 0000 7632 68 BIC: WUPSDE33XXX
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Satzung
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§1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Förderverein SCOT e.V. und hat seinen Sitz in Wuppertal Barmen. Er wird im Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" de Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Arbeit des Schülercafés, Hügelstraße 14, 42277 Wuppertal. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Mitfinanzierung der durch die Arbeit des Schülercafés entstehenden Personal- und Sachkosten.
§3 Mittel Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirkt der Verein durch: 1. Mitgliederbeiträge, 2. Veranstaltungen und Spenden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
§5 Pflichten des Mitgliedes Mit seiner Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied: 1. die Interessen des Vereins zu wahren und in seinen Bestrebungen zu unterstützen, 2. zur püntklichen Beitragszahlung.
§6 Austritt und Ausschluss Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1. Austritt aus dem Verein, 2. Ausschluss. Der Austritt kann nur erfolgen nach 1/4jähriger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres. Er ist schriftlich anzuzeigen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen durch: 1. wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und Störung des Vereinsfriedens, 2. wegen Beitragrückstandes, wenn der Rückstand mehr als 1 Jahresbeitrag beträgt und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung gegeben, die durch einfache Mehrheit entscheidet. Mit dem Tage des Austrittes oder Ausschusses der ehemaligen Mitglieder erlöschen alle Rechte an dem Vereinsvermögen. Rückzahlungen geleisteter Beiträge finden nicht statt.
§7 Beiträge Zur Erüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Mindestbetrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
§8 Vorstand Zur Leitung der Vereinsgeschäfte ist der Vorstand bestimmt. Er wird für 4 Jahre in der Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Vermögensverwalter, einem Vertreter des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Gemarke-Wupperfeld in Barmen, der Schulleitung der Hauptschule Oberbarmen und dem Leiter des Schülercafés Hügelstraße. Der Geschäftsführende Vorstand und damit Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Vermögensverwalter. Der Verein wird durch jeweils 2 Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. In Kassenangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellverteter, jeweils zusammen mit dem Vermögensverwalter oder dessen Stellverteter. Der Vorstand berät und beschließt gemeinsam über die Ausgaben und Verwaltung der Mittel; dazu trifft er sich mindestens halbjährlich. Er arbeitet einen Rahmenplan zur Vorlage bei der Jahreshauptversammlung aus, der über alle geplanten Ausgaben und Aktivitäten Auskunft gibt. Außerhalb dieses Planes notwendige Maßnahmen werden in der nächsten Versammlung begründet. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten zur Lösung besonderer Aufgaben lediglich die Auslagen vergütet. Weder der Vorstand, noch die Mitglieder des Vereins dürfen aus seinen Einnahmen oder dem Vermögen irgendwelche Sondervorteile erhalten.
§9 Rechnungsprüfer Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. Die Hauptversammlung wählt jährlich 2 Rechnungsprüfer, welche die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben. Die Rechnungsprüfer dürfem dem Vorstand nicht angehören.
§10 Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Die Einladung dazu erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder; spätestens 8 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§11 Auflösung des Vereins Anträge mit dem Ziel der Auflösung des Vereins müssen 3 Woche vor Beschlussfassung darüber den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Sie müssen mindestens von 1/4 aller Mitglieder unterzeichnet sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Ev. KIrchengemeinde Gemarke-Wupperfeld in Barmen.
§12 Satzungsänderungen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins, sowie Beschlüsse über die Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und seine Vermögensverwendung betreffen, sind vor Beschlussfassung dem Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen, ob damit die Gewährung von Steuerbegünstigungen beeinträchtigt wird.
§13 Schlussbestimmungen Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich.
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